Betreibungen - Vollstreckung Schweiz - Betreibung in der Schweiz
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Betreibungen

Die Kanzlei übernimmt für Sie alle Tätigkeiten, die im Rahmen von Betreibungen (Vollstreckungen) von titulierten Ansprüchen notwendig sind. Dies gilt selbstverständlich auch für ein sich etwaig anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren (Gerichtsverfahren). Besondere Erfahrung hat die Kanzlei Dr. Fassbender Rechtsanwälte & Mediatoren mit solchen Forderungen, die ausserhalb der Schweiz erwirkt wurden.

Das amtliche Betreibungsverfahren

Wer ein Urteil oder einen anderen vollstreckbaren Titel aus dem In- oder Ausland in Händen hält, das einen in der Schweiz ansässigen Schuldner ausweist, hat sich oftmals mit der Frage der Vollstreckung in der Schweiz zu beschäftigen. Auch wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, muss in der Folge das sog. Betreibungsverfahren durchlaufen werden, das sich in zwei Abschnitte untergliedert:

1. der Zahlungsaufforderung mit der Möglichkeit des Schuldners, die Betreibung mit einem Widerspruch (genannt „Rechtsvorschlag“) zu blockieren

2. und dem Pfändungsverfahren ansich.

Die Vollstreckung selbst, in der Schweiz Betreibung genannt, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Zur Einleitung einer Betreibung am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners sind die im Titel ausgewiesenen Forderungen, umgerechnet in Schweizer Franken, mit dem entsprechenden Formular „Betreibungsbegehren” einzureichen. Zu beachten ist, dass es in der Schweiz keinen an den Basiszins gekoppelten Verzugszins gibt, diese (im Ausland geläufige) Titulierung rechnen die Betreibungsbeamten in der Schweiz nicht aus, hier ist Kreativität gefragt, um nicht auf Zinsansprüche zu verzichten.

Dem Schuldner wird dann unverzüglich ein sog. Zahlungsbefehl zugestellt, auf den er unterschiedlich reagieren kann. Entweder der Schuldner zahlt oder er legt einen Widerspruch (Rechtsvorschlag) ein, um sich gegen die Forderung zu wehren oder er reagiert überhaupt nicht. Nach einem Rechtsvorschlag kann die Betreibung zunächst nicht weitergeführt werden, es gilt, die bestrittene Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen (dazu siehe unten zum Rechtsöffnungsverfahren).

Reagiert der Schuldner nicht, muss als nächstes das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, um die Forderung über das Betreibungsamt einziehen zu lassen. Dafür sieht das SchKG zwei unterschiedliche Verfahren vor, je nachdem, ob der Schuldner eine natürliche Person ist (dann Pfändung) oder ob es sich um eine Firma / im Handelsregister eingetragene natürliche Person (dann Konkursbetreibung) handelt.

In der “Betreibung auf Pfändung” führt das Betreibungsamt nach Feststellung der Einkommensverhältnisse und Ausgaben des Schuldners ein Jahr lang monatlich die Pfändung der anfangs berechneten Quote aus, es sei denn, die Forderung ist in kürzerer Zeit eingetrieben worden. Nach Ablauf des Pfändungsjahres wird über eine evtl. noch ausstehende Forderung ein sog. Verlustschein ausgestellt, der die Restforderung verbrieft, allerdings den Zinslauf stoppt. Aus dem Verlustschein kann man innert 6 Monaten sofort ein erneutes Fortsetzungsbegehren stellen.

In der “Betreibung auf Konkurs” wird der schuldnerischen Firma eine letzte Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt (Konkursandrohung), bevor dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben wird, beim zuständigen Gericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Firma zu stellen. Der Gläubiger hat in diesen Verfahren ein Depot zu hinterlegen, deren Höhe das Gericht bestimmt, meist um die 2‘000.- CHF. Nicht verbrauchte Gelder erhält der Gläubiger zurückerstattet. Nach der Genehmigung des Konkurses ist fortan das Konkursamt für die Durchführung zuständig.

Eine vorgeschaltete Möglichkeit, um die Bonität des Schuldners zu überprüfen, ist, einen so genannten Betreibungsregisterauszug anzufordern. Aus dieser Auflistung kann abgelesen werden, wie es um das Zahlungsverhalten und die Verbindlichkeiten des Schuldners bestellt ist.

Das Rechtsöffnungsverfahren

Hat der Schuldner gegen die Betreibung einen Rechtsvorschlag erhoben, muss die behauptete Forderung nun gerichtlich durchgesetzt werden. Ist jedoch bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorhanden, kommt ein stark verkürztes und kostengünstigeres Gerichtsverfahren, das Rechtsöffnungsverfahren, zum Zug. Handelt es sich um einen ausländischen Entscheid, wird in diesem Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst vorfrageweise das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt (Exequatur). Die rechtliche Grundlage dafür ist das sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), wobei es ein altes LugÜ von 1988 gibt und ein revidiertes LugÜ von 2007. In diesem Staatsvertrag ist geregelt, dass Entscheidungen, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat (Deutschland, Österreich, Niederlande, Luxemburg etc.) ergangen sind, grundsätzlich ohne erneute rechtliche Prüfung in der Schweiz anerkannt werden. Dabei sind von dem Begriff „Entscheidung” auch alle Beschlüsse im einstweiligen Verfahren, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse umfasst. Je nachdem, wann die Entscheidung erging und wann das jeweilige LugÜ in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde, sind unterschiedliche Dokumente dem Schweizer Gericht beizubringen. Besonderheiten bestehen vor allem bei den Verfahren, in denen der ehemalige Beklagte oder Antragsgegner nicht anwesend gewesen ist. Es muss unbedingt der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes in der jeweilig laut LugÜ geforderten Weise im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegt werden. Insbesondere bei deutschen Vollstreckungsbescheiden ist es nicht erkennbar, ob der Mahnbescheid dem Antragsgegner in Deutschland am richtigen Wohnsitz zugestellt wurde. Der den Mahnbescheid zustellende Postbedienstete überprüft nur den Namen am Briefkasten, was jedoch keine Aussage zum tatsächlichen Wohnsitz des Schuldners macht. Einzig eine Auskunft aus dem Melderegister gibt hier Sicherheit.

Ist das Exequatur bewilligt, gilt der ausländische Entscheid als Urkundsbeweis für die Rechtmässigkeit der Forderung. Der Schuldner kann nun im Wesentlichen nur noch Zahlung, Stundung oder Verjährung einwenden, anderenfalls hebt das Gericht den Rechtsvorschlag auf und es kann das amtliche Betreibungsverfahren fortgeführt werden.

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