29 Dez. Betreibungsregisterauszüge Art 8a SchKG
Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Über Vorfälle, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, wird Dritten keine Auskunft mehr erteilt. Auch bezahlte (durch Ausgleich der Forderung beendete) Betreibungen erscheinen weiter im Betreibungsregisterauszug. Einen Grundsatz "Bezahlt gilt als gelöscht"...