Betreibungsregisterauszüge Art 8a SchKG - Vollstreckung Schweiz - Betreibung in der Schweiz
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Betreibungsregisterauszüge Art 8a SchKG

Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Über Vorfälle, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, wird Dritten keine Auskunft mehr erteilt. Auch bezahlte (durch Ausgleich der Forderung beendete) Betreibungen erscheinen weiter im Betreibungsregisterauszug. Einen Grundsatz “Bezahlt gilt als gelöscht” gibt es nicht.Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass

  • zum einen die im Register vermerkten Amtshandlungen alle potentiellen Gläubiger eines in der Vergangenheit schon einmal betriebenen Schuldners schützen sollen
  • zum anderen die Tatsache des “Betriebenwordenseins” negative Auswirkungen auf den Schuldner haben kann. Daher die Beschänkung auf 5 Jahre.

Frei nach: Kantonale Rechtsprechung, Aufsichtsbehörde Solothurn, veröffentlicht in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, April 2016

Stichworte: Einsichtsrecht Dritter, Betreibungsregister, Betreibungsverfahren, Kantonale Rechtsprechung, Aufsichtsbehörde Solothurn