Aktuelles - Vollstreckung Schweiz - Betreibung in der Schweiz
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Aktuelles

ACHTUNG: Wir ziehen um!

Ab 16.09.2016 bitte unsere neue Adresse in der Schweiz beachten:

Dr. Faßbender Rechtsanwälte & Mediatoren

Durststr. 5

CH-8706 Meilen

Internet-Versandhandel im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

 

EMAIL AN DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN vom 25.09.2015

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auf Anraten Ihrer eigenen Hotline, die mir diese Frage nicht beantworten konnte, wende ich mich mit meinem Anliegen an Sie:

 

Gestern habe ich, wie häufig zuvor, als Privatperson eine Sendung, die ich in meine Kanzlei nach Konstanz habe versenden lassen, unter Vorlage der offiziellen und korrekten Ausfuhrpapiere beim Konstanzer Zoll ausführen wollen.

 

Man hat mich hierbei freundlich darauf hingewiesen, dass, wenn der Artikel im Internet bestellt wurde, das heißt, nicht als Ladentischgeschäft erfolgt ist, die Ausfuhr desselben nicht mehr mit einem Ausfuhrstempel bestätigt werden dürfte. Daraufhin sind nach meiner Rechtsauffassung auf zwei Ausfuhrrechnungen rechtswidrig die Zollstempel versagt worden.

 

Sie veröffentlichen hierzu auf Ihren Internetseiten folgendes:

 

Internet-Versandhandel im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz gilt nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt.Dies setzt regelmäßig ein Geschäft über den Ladentisch voraus, wobei allein der Abnehmer die Beförderung des Liefergegenstands übernimmt. Für Fälle des Internet-Versandhandels kommt nach aktueller Auslegung keine Steuerbefreiung in Betracht, da es sich insbesondere um keine Einkaufsfahrt handelt (Abnehmer bestellt die Ware regelmäßig vom Drittland aus und hat sie auch bereits dort gekauft).

Allenfalls kommt unter den allgemeinen Voraussetzungen und bei Vorliegen der erforderlichen beleg- und buchmäßigen Nachweise die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz in Betracht.

 

 

Das Gesetz lässt die mir genannte Auslegung nicht zu. Ihre Begründung ist vollständig nicht mit dem Gesetzestext vereinbar und widerspricht diesem sogar.

 

§ 6 UStG  und hier der von Ihnen zitierte § 6 Abs. 3a UStG legt die Voraussetzungen abschließend fest. Es gibt keinen Auslegungsspielraum. Es ist auch nicht die Rede von dem hier geäußerten Geschäft über den Ladentisch. Ausdrücklich ist auch nicht vom „persönlichen Reiseverkehr“ die Rede, sondern vom persönlichen Reisegepäck. Der Titel des Ausfuhrformulars „im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ entspricht ebenfalls nicht dem Gesetzestext, widerspricht ebenfalls nicht der zuvor erfolgten Lieferung durch einen Unternehmer an eine deutsche Lieferadresse. Es kommt lediglich auf die Ausfuhr eines nicht kommerziell verwendeten Produktes im persönlichen Reisegepäck an und darauf, dass der Abnehmer seinen Wohnsitz im Drittland nachweist.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen beschränken sich auf

 

[…] 3a)

Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

 

1.      der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat und

2.      der Gegenstand der Lieferungvor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird.

 

 

Ich habe im Gesetzestext die abschließenden Voraussetzungen für die Ausfuhr gekennzeichnet.

 

Interessanterweise geht der Gesetzestext sogar ausdrücklich von einer „LIEFERUNG“ aus. Die Lieferung indiziert bereits, dass eine Lieferung der Ausfuhr typischerweise vorrausgeht. Der Verweis auf den Internethandel und der üblicherweise im Versandwege vorgenommenen Lieferung als Unterscheidung zum Ladengeschäft verbietet sich auch insofern.

 

Die Mutmaßung darüber, wo der Kauf abgeschlossen wurde und ob im Drittland oder in Deutschland der Kaufvertrag erfolgt ist als Mutmaßung zurückzuweisen.  Wir bestellen typischerweise die Ware, die wir später eigenhändig ausführen in Deutschland aus Deutschland. Auch insofern kann die Argumentation für eine Versagung der Zollstempel nicht greifen. Im Übrigen ist eine „Einkaufsfahrt“ vom Gesetz auch nicht als Voraussetzung genannt für die Ausfuhr.

 

Ich möchte wiederholen, dass ein Ermessensspielraum nicht besteht, da gar kein Ermessensentscheidung vorliegt. Auch ist eine Interpretation des Gesetzeswortlaut erstens nicht notwendig und zweitens nicht zulässig, da dem Gesetz ein neuer Regelungsgehalt hinzugefügt wird. Dies darf durch Verwaltungsvorschriften o. ä. nicht erfolgen.

 

Ich bitte um Erklärung, wie ich an die rechtswidrig versagten Ausfuhrstempel gelange und um Klarstellung und Korrektur dieser rechtsmissbräuchlich vorgenommenen Auslegung.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Dr. Marcel Faßbender

-Rechtsanwalt-

 

 

 

Vollstreckung in der Schweiz von in Deutschland titulierten Forderungen

 

Einzelne Themenbereiche aus der Praxis:

Versäumnisurteile/Vollstreckungsbescheide, altes oder rev. LugÜ, Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes

Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland. Diesen Weg muss man allerdings auch beschreiten, wenn einem bereits eine zB in Deutschland titulierte Forderung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss etc.) vorliegt. Sollte der Schuldner daraufhin innert der 10 tägigen Frist einen sog. Rechtsvorschlag erheben und damit weitere Vollstreckungshandlungen blockieren, kann man mit dem bereits vorliegenden deutschen Vollstreckungstitel ein privilegiertes Gerichtsverfahren (sog. Rechtsöffnung) beschreiten, um durch das Gericht den Rechtsvorschlag aufheben zu lassen. Privilegiert deshalb, weil dieses Gerichtsverfahren kostengünstiger und schneller als ein normales Zivilklageverfahren, meist schriftlich und nur auf wenige Einwendungen des Schuldners begrenzt ist.

 

Im Rahmen der Rechtsöffnung muss der Richter in der Schweiz den deutschen Entscheid anerkennen und für in der Schweiz vollstreckbar erklären. Die Voraussetzungen dafür sind in dem Staatsvertrag „Lugano Übereinkommen“ (das alte LugÜ von 1988 und das revidierte LugÜ, das seit dem 01.01.2011 in der Schweiz gilt) geregelt.

 

Eine Besonderheit im Rahmen der Anerkennung gilt für Entscheide, bei dem der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Dies sind in Deutschland vor allem die Versäumnisurteile und die Vollstreckungsbescheide, dies können auch Unterhaltsbeschlüsse sein. Diese Entscheide werden nach Art. 34 Nr. 2 revLugÜ nur anerkannt, wenn man nachweist, dass dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde. Bei einem Versäumnisurteil ist die Zustellung der Klageschrift, bei einem Vollstreckungsbescheid die Zustellung des Mahnbescheides nachzuweisen. Dieser Nachweis wird bei Titeln, die nach dem 01.01.2011 erlassen wurden, durch die Vorlage des Formulars des Anhanges V zum LugÜ erbracht. Das Formular wird durch das deutsche Gericht ausgestellt. Für Titel, die vor dem 01.01.2011 erlassen wurden, gilt das alte LugÜ in seiner Fassung von 1988. Damals gab es noch keinen Anhang V, weshalb einige Gerichte in der Schweiz auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Zustellung abstellen. Dies ist in Deutschland gem. § 182 ZPO mit der Zustellungsurkunde geregelt, welche dann für die Anerkennung in der Schweiz vorgelegt werden muss.

 

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Schweiz gegen den Art. 34 Nr. 2 letzter HS revLugÜ einen Widerspruch eingelegt hat und somit diese Ausnahmeregelung nicht greift.

 

Aktuelles zu Vollstreckungen / Betreibungen in der Schweiz
– hier insbesondere zum Thema Unterhaltsforderungen in der Schweiz

Unterhaltsforderungen aus Deutschland in der Schweiz vollstrecken

 

 

Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.

 

Für die Vollstreckung in der Schweiz wird jedoch eine schweizerische Domiziladresse für die Korrespondenz mit dem Betreibungsamt, eine Schweizer Bankverbindung und die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses benötigt.

 

Sollte sich der Antragsgegner nicht auf das Gerichtsverfahren eingelassen haben und es ist ein Versäumnisbeschluss ergangen, ist gem. Art 34 Nr. 2 des LugÜ zudem der Nachweis zu erbringen, dass das Verfahren einleitende Schriftstück, also z.B. die Klageschrift, dem Antragsgegner zugegangen ist. Dies soll sicherstellen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, sich in diesem Verfahren zu verteidigen. Art. 34 Nr. 2 am Ende LugÜ findet in der Schweiz allerdings keine Anwendung, da die Schweiz von dem im Übereinkommen diesbezüglich verbrieften Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Der Nachweis nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ wird mit dem entsprechenden Formular über Urteile und gerichtliche Vergleiche des Anhang V zum LugÜ erbracht, der von dem jeweiligen deutschen Gericht ausgefüllt und bestätigt wird.

 

Anders als in Deutschland kann in der Schweiz immer nur der Unterhalt für die Vergangenheit und nicht der laufende Unterhalt vollstreckt werden. Hat der Schuldner jedoch erkannt, dass sich der deutsche Unterhaltsanspruch auch in der Schweiz unproblematisch vollstrecken lässt, hat dies fast immer zur Folge, dass dann der laufende Unterhalt ohne Verzögerung geleistet wird, um weiteren Vollstreckungshandlungen vorzubeugen.

 

Unterhaltsforderungen werden von den schweizerischen Betreibungsämtern insofern privilegiert behandelt, als dass die monatlichen Pfändungen beim Unterhaltsschuldner sofort ausgekehrt werden und nicht, wie es bei anderen Forderungen geschehen kann, über einen längeren Zeitraum vom Betreibungsamt einbehalten und erst am Ende des Pfändungsjahres ausgezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Betreibungsämter keine Gelder auf Konten ins Ausland überweisen, sondern immer eine schweizerische Bankverbindung angegeben werden muss.

 

Will jedoch ein Dritter, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, die Vollstreckungshandlungen im Auftrag eines Mandanten vornehmen, ist es dabei unbedingt notwendig, ein sogenanntes Klientengeldkonto bei einer Schweizer Bank zu führen, das dem Anwalt die Möglichkeit gibt, Fremdgelder zu empfangen und zu verwalten. Nicht jedermann mag bekannt sein, dass es nach einschlägigen Regelungen Schweizer Banken nicht zulässig ist, ohne weiteres, Fremdgelder auf gewöhnlichen Schweizer Konten zu erhalten. Der Empfänger von Überweisungen muss stets auch wirtschaftlich Berechtigter solcher Zahlungen sein. Der Ausweg ist ein Konto, welches in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte, Treuhänder u. ä. eigens hierfür einrichten können.

 

Vor der Einleitung einer Vollstreckung empfiehlt es sich, nochmals die exakten Wohnsitzangaben des Schuldners zu überprüfen, um keine unnötigen Kosten zu produzieren. Die Betreibungsämter erheben nämlich auch dann ihre Gebühren, wenn die Zahlungsaufforderung an den Schuldner mangels Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbezirk dem Schuldner nicht zugestellt werden kann. Bei Zweifeln am Wohnsitz kann die Wohnortgemeinde, dort die sog. Einwohnerkontrolle, angeschrieben und gegen eine Gebühr eine Adressanfrage durchgeführt werden. Ist der Wohnsitz nicht bekannt, kann über das Bundesamt für Migration (BFM), Sektion Statistik in 3003 Bern-Wabern ein sog. Aufenthaltsnachforschung-Antrag gestellt werden. Dies ist für Private gebührenpflichtig, für deutsche Behörden jedoch kostenfrei. Der Adressanfrage sind entsprechende Nachweise gem. Art. 15 der ZEMIS-Verordnung beizufügen.

 

Deutsche Unterhaltsvorschusskassen, wie die Jobcenter oder die ARGE etc. können hinsichtlich des von ihnen geleisteten Unterhaltsvorschusses eine vollstreckbare Teilausfertigung bei den deutschen Gerichten erwirken. Diese Titel sind dann in der Schweiz dem zuständigen Betreibungsamt vorzulegen. Hinsichtlich der Wohnsitzabklärung wird auf den vorstehenden Absatz und die für Behörden kostenlose Anfragemöglichkeit verwiesen. Sollte sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht einlassen, ist unbedingt die Bescheinigung gem. Anhang V des LugÜ (siehe Absatz zwei dieses Aufsatzes) einzuholen. Auch hier gilt, dass für das Betreibungsverfahren eine schweizerische Zustelladresse und eine Kontoverbindung in der Schweiz angegeben werden muss.

 

Einer Vollstreckung deutscher Unterhaltsforderungen in der Schweiz steht nun nichts mehr im Wege!

 Bitte besuchen Sie uns auch gerne auf unseren fachspezifischen Seiten www.Betreibung-Schweiz.de

 

www.vollstreckung-schweiz.de

Hier bieten wir insbesondere auch ganz aktuell einen

Kostenrechner

für unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Betreibungen bzw. Vollstreckungen deutscher Titel in der Schweiz an.

 

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