Service - Vollstreckung Schweiz - Betreibung in der Schweiz
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Service

Vollstreckung in der Schweiz von in Deutschland titulierten Forderungen

Einzelne Themenbereiche aus der Praxis:

Versäumnisurteile/Vollstreckungsbescheide, altes oder rev. LugÜ, Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes

 

Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland. Diesen Weg muss man allerdings auch beschreiten, wenn einem bereits eine zB in Deutschland titulierte Forderung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss etc.) vorliegt. Sollte der Schuldner daraufhin innert der 10 tägigen Frist einen sog. Rechtsvorschlag erheben und damit weitere Vollstreckungshandlungen blockieren, kann man mit dem bereits vorliegenden deutschen Vollstreckungstitel ein privilegiertes Gerichtsverfahren (sog. Rechtsöffnung) beschreiten, um durch das Gericht den Rechtsvorschlag aufheben zu lassen. Privilegiert deshalb, weil dieses Gerichtsverfahren kostengünstiger und schneller als ein normales Zivilklageverfahren, meist schriftlich und nur auf wenige Einwendungen des Schuldners begrenzt ist.

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Im Rahmen der Rechtsöffnung muss der Richter in der Schweiz den deutschen Entscheid anerkennen und für in der Schweiz vollstreckbar erklären. Die Voraussetzungen dafür sind in dem Staatsvertrag „Lugano Übereinkommen“ (das alte LugÜ von 1988 und das revidierte LugÜ, das seit dem 01.01.2011 in der Schweiz gilt) geregelt.

 

Eine Besonderheit im Rahmen der Anerkennung gilt für Entscheide, bei dem der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Dies sind in Deutschland vor allem die Versäumnisurteile und die Vollstreckungsbescheide, dies können auch Unterhaltsbeschlüsse sein. Diese Entscheide werden nach Art. 34 Nr. 2 revLugÜ nur anerkannt, wenn man nachweist, dass dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde. Bei einem Versäumnisurteil ist die Zustellung der Klageschrift, bei einem Vollstreckungsbescheid die Zustellung des Mahnbescheides nachzuweisen. Dieser Nachweis wird bei Titeln, die nach dem 01.01.2011 erlassen wurden, durch die Vorlage des Formulars des Anhanges V zum LugÜ erbracht. Das Formular wird durch das deutsche Gericht ausgestellt. Für Titel, die vor dem 01.01.2011 erlassen wurden, gilt das alte LugÜ in seiner Fassung von 1988. Damals gab es noch keinen Anhang V, weshalb einige Gerichte in der Schweiz auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Zustellung abstellen. Dies ist in Deutschland gem. § 182 ZPO mit der Zustellungsurkunde geregelt, welche dann für die Anerkennung in der Schweiz vorgelegt werden muss.

 

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Schweiz gegen den Art. 34 Nr. 2 letzter HS revLugÜ einen Widerspruch eingelegt hat und somit diese Ausnahmeregelung nicht greift.

Aktuelles zu Vollstreckungen / Betreibungen in der Schweiz
– hier insbesondere zum Thema Unterhaltsforderungen in der Schweiz

Unterhaltsforderungen aus Deutschland in der Schweiz vollstrecken

Versäumnisurteile/Vollstreckungsbescheide, altes oder rev. LugÜ, Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes

 

Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.

 

Für die Vollstreckung in der Schweiz wird jedoch eine schweizerische Domiziladresse für die Korrespondenz mit dem Betreibungsamt, eine Schweizer Bankverbindung und die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses benötigt.

 

Sollte sich der Antragsgegner nicht auf das Gerichtsverfahren eingelassen haben und es ist ein Versäumnisbeschluss ergangen, ist gem. Art 34 Nr. 2 des LugÜ zudem der Nachweis zu erbringen, dass das Verfahren einleitende Schriftstück, also z.B. die Klageschrift, dem Antragsgegner zugegangen ist. Dies soll sicherstellen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, sich in diesem Verfahren zu verteidigen. Art. 34 Nr. 2 am Ende LugÜ findet in der Schweiz allerdings keine Anwendung, da die Schweiz von dem im Übereinkommen diesbezüglich verbrieften Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Der Nachweis nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ wird mit dem entsprechenden Formular über Urteile und gerichtliche Vergleiche des Anhang V zum LugÜ erbracht, der von dem jeweiligen deutschen Gericht ausgefüllt und bestätigt wird.

 

Anders als in Deutschland kann in der Schweiz immer nur der Unterhalt für die Vergangenheit und nicht der laufende Unterhalt vollstreckt werden. Hat der Schuldner jedoch erkannt, dass sich der deutsche Unterhaltsanspruch auch in der Schweiz unproblematisch vollstrecken lässt, hat dies fast immer zur Folge, dass dann der laufende Unterhalt ohne Verzögerung geleistet wird, um weiteren Vollstreckungshandlungen vorzubeugen.

 

Unterhaltsforderungen werden von den schweizerischen Betreibungsämtern insofern privilegiert behandelt, als dass die monatlichen Pfändungen beim Unterhaltsschuldner sofort ausgekehrt werden und nicht, wie es bei anderen Forderungen geschehen kann, über einen längeren Zeitraum vom Betreibungsamt einbehalten und erst am Ende des Pfändungsjahres ausgezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Betreibungsämter keine Gelder auf Konten ins Ausland überweisen, sondern immer eine schweizerische Bankverbindung angegeben werden muss.

 

Will jedoch ein Dritter, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, die Vollstreckungshandlungen im Auftrag eines Mandanten vornehmen, ist es dabei unbedingt notwendig, ein sogenanntes Klientengeldkonto bei einer Schweizer Bank zu führen, das dem Anwalt die Möglichkeit gibt, Fremdgelder zu empfangen und zu verwalten. Nicht jedermann mag bekannt sein, dass es nach einschlägigen Regelungen Schweizer Banken nicht zulässig ist, ohne weiteres, Fremdgelder auf gewöhnlichen Schweizer Konten zu erhalten. Der Empfänger von Überweisungen muss stets auch wirtschaftlich Berechtigter solcher Zahlungen sein. Der Ausweg ist ein Konto, welches in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte, Treuhänder u. ä. eigens hierfür einrichten können.

 

Vor der Einleitung einer Vollstreckung empfiehlt es sich, nochmals die exakten Wohnsitzangaben des Schuldners zu überprüfen, um keine unnötigen Kosten zu produzieren. Die Betreibungsämter erheben nämlich auch dann ihre Gebühren, wenn die Zahlungsaufforderung an den Schuldner mangels Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbezirk dem Schuldner nicht zugestellt werden kann. Bei Zweifeln am Wohnsitz kann die Wohnortgemeinde, dort die sog. Einwohnerkontrolle, angeschrieben und gegen eine Gebühr eine Adressanfrage durchgeführt werden. Ist der Wohnsitz nicht bekannt, kann über das Bundesamt für Migration (BFM), Sektion Statistik in 3003 Bern-Wabern ein sog. Aufenthaltsnachforschung-Antrag gestellt werden. Dies ist für Private gebührenpflichtig, für deutsche Behörden jedoch kostenfrei. Der Adressanfrage sind entsprechende Nachweise gem. Art. 15 der ZEMIS-Verordnung beizufügen.

 

Deutsche Unterhaltsvorschusskassen, wie die Jobcenter oder die ARGE etc. können hinsichtlich des von ihnen geleisteten Unterhaltsvorschusses eine vollstreckbare Teilausfertigung bei den deutschen Gerichten erwirken. Diese Titel sind dann in der Schweiz dem zuständigen Betreibungsamt vorzulegen. Hinsichtlich der Wohnsitzabklärung wird auf den vorstehenden Absatz und die für Behörden kostenlose Anfragemöglichkeit verwiesen. Sollte sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht einlassen, ist unbedingt die Bescheinigung gem. Anhang V des LugÜ (siehe Absatz zwei dieses Aufsatzes) einzuholen. Auch hier gilt, dass für das Betreibungsverfahren eine schweizerische Zustelladresse und eine Kontoverbindung in der Schweiz angegeben werden muss.

 

Einer Vollstreckung deutscher Unterhaltsforderungen in der Schweiz steht nun nichts mehr im Wege!

 

Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland. Diesen Weg muss man allerdings auch beschreiten, wenn einem bereits eine zB in Deutschland titulierte Forderung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss etc.) vorliegt. Sollte der Schuldner daraufhin innert der 10 tägigen Frist einen sog. Rechtsvorschlag erheben und damit weitere Vollstreckungshandlungen blockieren, kann man mit dem bereits vorliegenden deutschen Vollstreckungstitel ein privilegiertes Gerichtsverfahren (sog. Rechtsöffnung) beschreiten, um durch das Gericht den Rechtsvorschlag aufheben zu lassen. Privilegiert deshalb, weil dieses Gerichtsverfahren kostengünstiger und schneller als ein normales Zivilklageverfahren, meist schriftlich und nur auf wenige Einwendungen des Schuldners begrenzt ist.

 

Im Rahmen der Rechtsöffnung muss der Richter in der Schweiz den deutschen Entscheid anerkennen und für in der Schweiz vollstreckbar erklären. Die Voraussetzungen dafür sind in dem Staatsvertrag „Lugano Übereinkommen“ (das alte LugÜ von 1988 und das revidierte LugÜ, das seit dem 01.01.2011 in der Schweiz gilt) geregelt.

 

Eine Besonderheit im Rahmen der Anerkennung gilt für Entscheide, bei dem der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Dies sind in Deutschland vor allem die Versäumnisurteile und die Vollstreckungsbescheide, dies können auch Unterhaltsbeschlüsse sein. Diese Entscheide werden nach Art. 34 Nr. 2 revLugÜ nur anerkannt, wenn man nachweist, dass dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde. Bei einem Versäumnisurteil ist die Zustellung der Klageschrift, bei einem Vollstreckungsbescheid die Zustellung des Mahnbescheides nachzuweisen. Dieser Nachweis wird bei Titeln, die nach dem 01.01.2011 erlassen wurden, durch die Vorlage des Formulars des Anhanges V zum LugÜ erbracht. Das Formular wird durch das deutsche Gericht ausgestellt. Für Titel, die vor dem 01.01.2011 erlassen wurden, gilt das alte LugÜ in seiner Fassung von 1988. Damals gab es noch keinen Anhang V, weshalb einige Gerichte in der Schweiz auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Zustellung abstellen. Dies ist in Deutschland gem. § 182 ZPO mit der Zustellungsurkunde geregelt, welche dann für die Anerkennung in der Schweiz vorgelegt werden muss.

 

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Schweiz gegen den Art. 34 Nr. 2 letzter HS revLugÜ einen Widerspruch eingelegt hat und somit diese Ausnahmeregelung nicht greift.